Im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir“-Button von Facebook hatte das Kammergericht Berlin (Az. 5 W 88/11 = CR 7/2011, S. 468ff.) darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen Datenschutzrecht auch gleichzeitig einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellt. Dies wurde vom Kammergericht Berlin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verneint. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, welche auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Richter kamen nun zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG (die datenschutzrechtliche Informationspflicht) ein Verhalten beträfe, welches dem Marktverhalten vorausgehe und nur dann als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei, wenn der Regelung des § 13 Abs. 1 TMG zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohne. Eine solche Schutzfunktion wurde von den Richtern jedoch verneint, da die Regelung zum Datenschutz im Telemediengesetz eine verlässliche Grundlage für die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich der Teledienste bieten solle und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzungsbedürfnissen und öffentlichem Ordnungsinteresse schaffe. Eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion könnte nach den Ausführungen der Richter insoweit zuzugestehen sein, als dass die Informationsverpflichtung auch dazu dienen könne, Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden. Es sei im konkreten Fall (beim „gefällt mir“-Button) jedoch nicht davon auszugehen, dass eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG tangiert werde.
Die Autoren Dieke, Junk und Thiele diskutieren im Beitrag Nr. 354 des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) die Auswirkungen des De-Mail-Gesetzes vom Mai 2011 auf den traditionellen Briefmarkt. Nach ihren Erwartungen wird sich die Nachfrage nach physischen Briefen durch das Gesetz weiterhin senken. Als Folge davon sehen die Autoren einen verstärkten Wettbewerb auf dem Briefmarkt und starken Konkurrenzdruck auf die DPAG.
Zweifel haben die Autoren, ob sich bei dem E-Postfach der Deutschen Post tatsächlich die angekündigte Spam- und Werbefreiheit durchsetzen lässt. Einerseits müssten dazu die Anbieter elektronischer Zustellungen die Sendungsinhalte z.B. durch AGB beschränken, zudem sei die Grenze zwischen Werbung und Kundeninformation fließend, etwa im Rahmen von Transpromo-Sendungen. Von den Auswirkungen der elektronischen Briefzustellung profitieren vor allem geschäftliche Versender.
Ob die von den Autoren aufgezeigten Entwicklungen auch für die Werbeansprache gelten, bleibt abzuwarten, da die elektronische Ansprache ohne Einwilligung - anders als bei der Briefpost – regelmäßig einen Fall der unzumutbaren Belästigung darstellen dürfte und damit unzulässig ist.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat sich in einem Beschluss vom 25.05.2011 (Az. 13 B 339/11) mit Bescheiden der Bundesnetzagentur aufgrund von Werbeanrufen beschäftigt, welche die Rechnungslegung und Inkassierung untersagten. Die Bundesnetzagentur stützte ihre Verfügung dabei auf § 67 TKG, welcher die Befugnisse der Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung regelt. Die Richter bestätigten die Auffassung der Bundesnetzagentur, wonach auch unzulässige Werbeanrufe im Sinne von § 7 UWG ein Vorgehen nach dieser Norm ermöglichen, zumindest sofern keine Rufnummernanzeige und damit ein Verstoß gegen § 102 Abs. 2 TKG erfolgt.
Die Richter führten zunächst aus, dass die Bundesnetzagentur sehr wohl im Rahmen der Nummernverwaltung agiert habe. Die Ermächtigungsnorm des § 67 TKG sei insofern nicht nur im gesamten technischen und rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer gegeben, sondern auch bei der Werbung für einen Dienst im Zusammenhang mit dieser Rufnummer. Nicht überraschend ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass dies auch für Anrufe gelte, welche mittels Voice over IP-Technik erfolgt sind.
Der Senat ging im Rahmen der dem Beschluss zugrunde liegenden summarischen Prüfung davon aus, dass durch die Nichtanzeige der Rufnummern gegen § 102 Abs. 2 TKG verstoßen wurde. Dies gelte auch für den Fall, dass der Provider die Rufnummer nicht habe übertragen, weil die Übermittlung der Rufnummer nicht zu dessen Leistungsumfang gehöre. In diesem Fall sei die durch den Diensteanbieter unterbliebene Rufnummernunterdrückung der Nichtanzeige einer Rufnummer gleichzusetzen.
Der Senat ging damit davon aus, dass der Verstoß gegen § 102 Abs. 2 TKG auch einen gesetzlichen Verstoß i.S.v. § 67 Abs. 1 TKG darstellt. Unzutreffend sei die Auffassung der Antragstellerin, dass § 115 TKG (die Bußgeldvorschriften für Werbeanrufe) als speziellere Regelungen die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 67 TKG verdrängen. Die Normen würden insofern parallel gelten.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 11.03.2010 (Az. I ZR 27/08) mit der Frage beschäftigt, wann eine unzulässige Telefonwerbung gegenüber Unternehmen vorliegt. Ein Mitarbeiter hatte, nachdem er das Unternehmen gewechselt hat, ehemalige Kunden per Telefon angesprochen. Es ging insoweit um die Frage, ob der ehemalige Mitarbeiter von einer mutmaßlichen Einwilligung seiner ehemaligen Kunden ausgehen durfte.
Den ganzen Beitrag lesenIn ihrer gestrigen Rede hat sich Neelie Kroes, Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, welche für die digitale Agenda Online-Datenschutz zuständig ist, im Rahmen eines Workshops zu den Themem Online Tracking Protection & Browsers zum Datenschutz in der Europäischen Union geäußert und sich für eine do-not-track-Funktionalität ausgesprochen.
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